4.9 Zusammengefasst gelangt auch die Beschwerdekammer derzeit zum Schluss, dass die beobachteten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den Drogenläufern und deren Verbindungen untereinander sowie zu weiteren involvierten Personen auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers im Drogenhandel hindeuten. Die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Aktenstücke vermögen den Tatverdacht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weiterhin genügend zu bestätigen. Nach dem Gesagten erachtet auch die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht beim gegenwärtigen Verfahrensstand als gegeben.