Die Staatsanwaltschaft wird aber zu prüfen haben, ob sie zukünftig nicht mindestens auszugsweise diese Observationsberichte vorlegen will. Soweit der Beschwerdeführer hingegen in seiner Begründung auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons vom 2. März 2020 Bern (BK 2020 65) verweist, wonach der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche dem Beschuldigten zwar vorgehalten wurden, sich aber nicht bei den Akten befinden, zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht ausreiche, kann er nichts für sich daraus ableiten. Die Aktenlage ist mit Verweis auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten vorliegend klar eine andere.