Dem Beschwerdeführer ist zwar recht zu geben, dass sich die Observationsberichte selbst, welche den Vorhalten zugrunde liegen, (noch) nicht in den Akten befinden. Die Vorhalte erfolgten immerhin aber jeweils sehr detailliert, insbesondere etwa unter der konkreten Datumsangabe. Die Staatsanwaltschaft wird aber zu prüfen haben, ob sie zukünftig nicht mindestens auszugsweise diese Observationsberichte vorlegen will.