Die polizeilichen Berichte i.S.v. Art. 307 Abs. 3 StPO stellen gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). 4.8 Die Staatsanwaltschaft reichte als Beilagen der Haftverlängerungsanträge laufend neue Aktenstücke mit neuen Ermittlungsergebnissen ein, so dass dem Zwangsmassnahmengericht folgende Aktenstücke vorlagen: Einvernahmeprotokolle inkl. Beilagen des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 und 11. Juli 2023 (Beilagen: polizeiliche Einvernahme von U.________, Extraktionsbericht des Mobiltelefons von I.____