In Hinblick auf die angekündigten Ermittlungsergebnisse der Mobiltelefonauswertung und des Rechtshilfeersuchens an die albanischen Behörden ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft weitere Untersuchungserkenntnisse offengelegt werden können. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich in den von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten noch immer kaum Unterlagen befinden, welche den dringenden Tatverdacht zu begründen vermögen, kann dem nicht gefolgt werden. 4.7 Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO).