So suchten H.________ und N.________ mehrheitlich die gleichen Örtlichkeiten und Personen auf (Berichtsrapport vom 24. August 2022, S. 3). Auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel deuten auch die Aussagen des geständigen Drogenläufers, I.________, hin. Anlässlich seiner Einvernahme gab dieser an, er sei von seinen Auftraggebern angewiesen worden, ein Telefon zu kaufen, wobei ihm ein Mann dabei habe helfen sollen. Anhand der Fotovorweisung erkannte er den Beschwerdeführer als diesen Mann, der ihm geholfen habe, eine SIM-Karte zu kaufen (Einvernahme I.________ vom 20. April 2023, Z. 391-407).