Anlässlich seiner Einvernahme war H.________ grundsätzlich bereit, über seine Tätigkeit als Drogenläufer Auskunft zu geben, verweigerte jedoch alle Aussagen betreffend den Beschwerdeführer und «F.________» (Einvernahme von H.________ vom 29. März 2023, Z. 221 ff.). Am 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer bei einem Treffen mit N.________ beobachtet (Vorhalt der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2023, Z. 147 ff.). Zudem konnten über die Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschwerdeführers mehrere Verbindungen zur Halterin des Fahrzeuges von N.______