Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023 richtig ausführt, muss die Gesamtheit der Beweislage gewürdigt werden. Es wird ersichtlich, dass seit Beginn des Haftverfahrens immer mehr Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden, welche auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel hindeuten. Im Rahmen der Observationseinsätze und der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer diverse Verbindungen zu geständigen Drogenläufern aufweist.