6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit weiteren Hinweisen). 4.5 Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zu prüfen ist, ob genügend Anhaltspunkte zur Annahme einer Beteiligung an einer Straftat vorliegen und nicht, ob eine solche bewiesen werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023 richtig ausführt, muss die Gesamtheit der Beweislage gewürdigt werden.