Die meisten belastenden Beobachtungen der Staatsanwaltschaft seien in den zur Verfügung gestellten Akten einzig in den eingereichten Einvernahmeprotokollen als Vorhalte dokumentiert. Unter Bezugnahme auf den in seiner Stellungnahme erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020 (BK 2020 65) bringt der Beschwerdeführer vor, dass der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche dem Beschwerdeführer zwar vorgehalten würden, sich aber nicht bei den Ak-