Es lägen bislang keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Koordinator am Handel mit qualifizierten Mengen Heroin und Kokain beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich in den zur Verfügung gestellten Akten der Staatsanwaltschaft nicht alle den gemachten Vorhalten zugrundeliegenden Unterlagen befänden. Die meisten belastenden Beobachtungen der Staatsanwaltschaft seien in den zur Verfügung gestellten Akten einzig in den eingereichten Einvernahmeprotokollen als Vorhalte dokumentiert.