Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Er wendet ein, dass sich der von Anfang an zweifelhafte Tatverdacht in den letzten Monaten nicht verdichtet und sich die Vorinstanz nur oberflächlich und zuletzt kaum mehr mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Es lägen bislang keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Koordinator am Handel mit qualifizierten Mengen Heroin und Kokain beteiligt gewesen sei.