Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer zusammen mit diesem Onkel im Drogenhandel tätig sei. Dies entspreche auch den Angaben des Drogenkonsumenten R.________. Dieser habe in seiner Einvernahme angegeben, er bestelle jeweils die Drogen über eine «jugoslawische» Nummer bei einem «F.________». So habe er am 20. Dezember 2022 Drogen bei «F.________» bestellt. Kurze Zeit später hätten R.________ und I.________ angehalten werden können (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 17. Juli 23, S. 2 und 3). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts.