Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer verdächtig verhalten, indem er sich unregelmässig in der Schweiz aufgehalten und wiederholt seine Mobiltelefonnummer und Personenwagen ausgetauscht habe. Eine Überwachung des Fernmeldeverkehrs habe sodann ergeben, dass der Beschwerdeführer einen weiteren mutmasslichen Drogenläufer angewiesen habe, für ihn Geld einzutreiben, und dass er eine Person angewiesen habe, mutmassliche Drogenläufer in der Schweiz anzurufen. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 23. Februar 2023 und der darauffolgenden Anhaltung habe er wiederum mit zwei albanischen Staatangehörigen, L.___