hauptsächlich Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3 und Beschluss der I: Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BH.2011.1 vom 16. Februar 2011 E. 5.1.5). Dass sich, wie die Verteidigung unter anderem einwendet, in den zur Verfügung gestellten Akten nicht alle den Vorhalten zugrundeliegenden Unterlagen befinden, schadet dem Haftanordnungsverfahren mit Blick auf den dringenden Tatverdacht zum jetzigen Zeitpunkt nicht, zumal dem Beschuldigten die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2023