in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, ist es der Staatsanwaltschaft nicht verboten, gewisse Akten zurückzubehalten. Will die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht beispielsweise auf Aktenstücke stützen, in Bezug auf welche das Einsichtsrecht eingeschränkt ist, darf auf diese zum Nachteil des Beschuldigten nur abgestellt werden, wenn er über deren wesentlichen Inhalt in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern (siehe