Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG basiert im gegenwärtigen Verfahrenstand zunächst auf den im Haftantrag zusammengefassten und damit für das Haftanordnungsverfahren ausreichend wiedergegebenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft; in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, ist es der Staatsanwaltschaft nicht verboten, gewisse Akten zurückzubehalten.