Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten gerade noch als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten – in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form – an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG basiert im gegenwärtigen Verfahrenstand zunächst auf den im Haftantrag zusammengefassten und damit für das Haftanordnungsverfahren ausreichend wiedergegebenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft;