3 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2023, der dringende Tatverdacht habe sich im Verlaufe des Verfahrens bestätigt und es lägen keine Unterlagen bzw. Hinweise auf veränderte Verhältnisse zugunsten des Beschuldigten vor, welche den als bestätigt erachteten Tatverdacht entkräfteten. Des Weiteren verwies es auf die bereits in der Sache ergangenen Entscheide (KZM 23 268, KZM 23 506, KZM 23 993) bezüglich der Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft.