Die Läufer sollen zudem im Auftrag des Beschwerdeführers oder einer ihm nahestehenden Person Betäubungsmittel an die jeweiligen Drogenkonsumenten überbracht haben (Polizeiliche Einvernahme vom 23. Februar 2023, S. 2, Z. 17). Konkret soll der Beschwerdeführer Drogenkuriere in die Schweiz eingeschleust und mit Fahrzeugen, Depots, Unterkünften, Mobiltelefonen und Drogen ausgestattet haben. Die Konsumenten sollen jeweils bei «F.________» (der mutmassliche Onkel des Beschwerdeführers) Drogen bestellt haben, welcher in der Folge den Drogenkurieren den Auftrag zu Drogenlieferung erteilt haben soll (Haftantrag vom 17. Juli 2023, S. 3).