mit der amtlichen Verteidigung betraut worden sei. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 29. September wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung abschliessender Bemerkungen gegeben. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 auf abschliessende Bemerkungen.