2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren und das Beschwerdeverfahren sei am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung sei festzustellen, dass weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht zu Lasten des Beschwerdeführers besteht.