1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BemtG; SR 812.121). Am 25. Februar 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 22. April 2023 an. Mit Entscheid vom 25. April 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 21. Juli 2023.