Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 395 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Oktober 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Haftentlassungsgesuch Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 8. September 2023 (KZM 23 1192) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer/Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (BemtG; SR 812.121). Am 25. Februar 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) Untersuchungshaft für eine Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 22. April 2023 an. Mit Entscheid vom 25. April 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um drei Monate bis am 21. Juli 2023. Am 27. Juli 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere drei Monate und somit bis am 22. Oktober 2023. Am 25. August 2023 stellte der Beschwerdeführer, da- mals amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, persönlich bei der Staats- anwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 8. September 2023 ab. Am 21. September 2023 erhob der Beschwerdeführer ge- gen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 8. September 2023 sei aufzuhe- ben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren und das Be- schwerdeverfahren sei am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung sei festzustellen, dass we- der eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht zu Lasten des Beschwerdeführers be- steht. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete mit Verfügung vom 22. September 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte das Zwangsmassnahmen- gericht zum Einreichen der Haftakten auf. Dieses verzichtete mit Eingabe vom 28. September 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegier- ten Stellungnahme vom 27. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Zudem teilte sie mit, dass das amtliche Mandat von Rechtsanwalt D.________ mit Verfügung vom 26. September 2023 aufgehoben und neu Rechts- anwalt E.________ als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers eingesetzt wurde. Mit E-Mail vom 29. September 2023 informierte Rechtsanwalt E.________ über die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2023, wonach sein amtliches Mandat wieder aufgehoben und auf Wunsch des Beschwerdeführers Rechtsanwalt B.________ mit der amtlichen Verteidigung betraut worden sei. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 29. September wurde den Parteien Gelegenheit zur Einreichung abschlies- sender Bemerkungen gegeben. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 auf abschliessende Bemerkungen. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Den Akten ist folgender Rahmensachverhalt zu entnehmen: Im Zuge der Aktion W.________ ermittelte die Kantonspolizei Bern wegen Ver- dachts auf qualifizierten Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain). Dies- bezüglich wurden mehrere Observationseinsätze durchgeführt; unter anderem wurde der Beschwerdeführer observiert (Identifikationsverbal vom 17. Oktober 2022). Dabei soll beobachtet worden sein, wie er mit verschiedenen Fahrzeugen als Lenker und als Beifahrer unterwegs war. Er soll verschiedene Autovermietungs- firmen aufgesucht und sich mit geständigen Drogenkurieren oder weiteren mut- masslich in den Betäubungsmittelhandel involvierten Personen getroffen haben (vgl. Berichtsrapport vom 6. Juni 2022, 5.Juli 2022, 9. August 2022, 24. August 2022, 17. Oktober 2022). Bei seiner Einreise in die Schweiz am 23. Februar 2023 konnte er schliesslich in Begleitung zweier weiterer Personen an der Grenze ange- halten und festgenommen werden (Haftantrag vom 25. Februar 2023, S. 2 und 3). 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestand (Art. 19 Abs. 2 BetmG) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die An- ordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 4.1 Dem Beschwerdeführer werden qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz vorgeworfen. Konkret soll er als Koordinator am Handel mit qua- lifizierten Mengen von Heroin und Kokain beteiligt gewesen sein. Dabei soll er ins- besondere für die Organisation der Drogenkuriere (Läufer), für deren Unterbrin- gung sowie Ausrüstung zuständig gewesen sein. Die Läufer sollen zudem im Auf- trag des Beschwerdeführers oder einer ihm nahestehenden Person Betäubungs- mittel an die jeweiligen Drogenkonsumenten überbracht haben (Polizeiliche Ein- vernahme vom 23. Februar 2023, S. 2, Z. 17). Konkret soll der Beschwerdeführer Drogenkuriere in die Schweiz eingeschleust und mit Fahrzeugen, Depots, Un- terkünften, Mobiltelefonen und Drogen ausgestattet haben. Die Konsumenten sol- len jeweils bei «F.________» (der mutmassliche Onkel des Beschwerdeführers) Drogen bestellt haben, welcher in der Folge den Drogenkurieren den Auftrag zu Drogenlieferung erteilt haben soll (Haftantrag vom 17. Juli 2023, S. 3). 3 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet im angefochtenen Entscheid vom 8. September 2023, der dringende Tatverdacht habe sich im Verlaufe des Verfah- rens bestätigt und es lägen keine Unterlagen bzw. Hinweise auf veränderte Ver- hältnisse zugunsten des Beschuldigten vor, welche den als bestätigt erachteten Tatverdacht entkräfteten. Des Weiteren verwies es auf die bereits in der Sache er- gangenen Entscheide (KZM 23 268, KZM 23 506, KZM 23 993) bezüglich der An- ordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft. 4.2.1 Dem Haftanordnungsentscheid vom 27. Februar 2023 (KZM 23 268) kann Folgen- des zum dringenden Tatverdacht entnommen werden: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten gerade noch als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Ver- dachtsmomente für eine Beteiligung des Beschuldigten – in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form – an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Der dringende Tatverdacht der qua- lifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG basiert im gegenwärtigen Verfahrenstand zunächst auf den im Haftantrag zusammengefassten und damit für das Haftanordnungsverfahren ausreichend wie- dergegebenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft; in Anbetracht der zeitlichen Dringlichkeit sowie des Umstands, dass im Haftanordnungsverfahren weniger hohe Anforderungen an die notwendige Begründung als im Stadium der Haftverlängerung gestellt werden, ist es der Staatsanwaltschaft nicht verboten, gewisse Akten zurückzubehalten. Will die Staatsanwaltschaft den dringenden Tatverdacht beispielsweise auf Aktenstücke stützen, in Bezug auf welche das Einsichtsrecht eingeschränkt ist, darf auf diese zum Nachteil des Beschuldigten nur abgestellt werden, wenn er über deren wesentli- chen Inhalt in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äussern (siehe hauptsächlich Urteil des Bundesgerichts 1S.1/2004 vom 9. Juli 2004 E. 3 und Beschluss der I: Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BH.2011.1 vom 16. Februar 2011 E. 5.1.5). Dass sich, wie die Verteidigung unter anderem einwendet, in den zur Verfügung gestellten Akten nicht alle den Vor- halten zugrundeliegenden Unterlagen befinden, schadet dem Haftanordnungsverfahren mit Blick auf den dringenden Tatverdacht zum jetzigen Zeitpunkt nicht, zumal dem Beschuldigten die diesbezügli- chen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 24. Februar 2023 sowie der Hafteröffnung vom 24. Februar 2023 (indirekt) zugänglich gemacht wurden. Der dringende Tatverdacht basiert im jetzigen Verfahrensstand insbesondere auf den Berichtsrapporten der Kan- tonspolizei Bern vom 5. Juli 2022 und 9. August 2022, wobei es sich bei der unbekannten Täterschaft P2 um den Beschuldigten handelt (vgl. Identifikationsverbal der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2022); den Ergebnissen der Echtzeitüberwachung der Rufnummer +.________ verbunden mit den Beobachtungen der Kantonspolizei Bern vom 30. September 2022 und 28. Oktober 2022 in G.________ (Adresse) denjenigen im Rahmen der Observation vom 13. April 2022 verbunden mit dem gemäss Staatsanwaltschaft abgelegten Geständnis von H.________ (im Auftrag von anderen Heroin und Kokain in qualifizierten Mengen verkauft zu haben); denjenigen im Rahmen der Observa- tion vom 12. Dezember 2022 verbunden mit den die Anhaltung von I.________ veranlassenden Um- stände und seinem gemäss Staatsanwaltschaft abgelegten Geständnis (im Auftrag von anderen He- roin und Kokain in qualifizierten Mengen verkauft zu haben) sowie auf dem Bewegungsprofil des Be- schuldigten (gemäss Staatsanwaltschaft hielt sich der Beschuldigte oft, aber unregelmässig und je- weils nur für kurze Zeit in der Schweiz auf). Im Haftantrag der Staatsanwaltschat führte diese aus, dass der Beschwerdeführer hatte beobachtet werden können, wie er sich mit dem geständigen H.________ auf einem Parkplatz getroffen und nach nur einer Minute die Örtlichkeit wieder verlas- 4 sen hatte. Mit dem geständigen Drogenläufer I.________ sei er in einem Sunrise- Shop im J.________ Center in K.________ (Ortschaft) gesichtet worden, wie sie zusammen eine SIM-Karte gekauft hätten. Zudem seien beide am 6. Dezember 2022 in die Schweiz eingereist. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer verdächtig verhalten, indem er sich unregelmässig in der Schweiz aufgehalten und wiederholt seine Mobiltelefonnummer und Personenwagen ausgetauscht habe. Ei- ne Überwachung des Fernmeldeverkehrs habe sodann ergeben, dass der Be- schwerdeführer einen weiteren mutmasslichen Drogenläufer angewiesen habe, für ihn Geld einzutreiben, und dass er eine Person angewiesen habe, mutmassliche Drogenläufer in der Schweiz anzurufen. Bei seiner Einreise in die Schweiz am 23. Februar 2023 und der darauffolgenden Anhaltung habe er wiederum mit zwei alba- nischen Staatangehörigen, L.________ und M.________, welche ins Schema der Personen passten, die als Drogenläufer angehalten worden seien, angetroffen werden können (vgl. Haftantrag vom 25. Februar 2023, S. 2 und 3). 4.2.2 Im ersten Haftverlängerungsentscheid vom 25. April 2023 (KZM 23 506) führte das Zwangsmassnahmengericht Folgendes zum dringenden Tatverdacht aus: Das kantonale Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in seinem Entscheid vom 27. Februar 2023 (KZM 23 268) bejaht. Die Verhältnisse habe sich zwischenzeitlich nicht zugunsten des Beschuldigten verän- dert, so dass der dringende Tatverdacht entkräftet würde, im Gegenteil hat sich dieser angesichts der im Rahmen der Einvernahmen des Beschuldigten vom 8. März 2023 bzw. derjenigen von H.________ vom 29. März 2023 offengelegten Umstände bzw. Untersuchungsergebnisse (vgl. Haftverlängerungs- antrag Ziff. 1 bzw. Vorhalte im Rahmen der genannten Einvernahmen sowie am 21. April 2023 nach- gereichte Unterlagen) bestätigt, wobei sowohl der Beschuldigte als auch H.________ die Aussagen (zur Sache) verweigerten. Der dringende Tatverdacht insbesondere der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach wie vor gegeben. Dem Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft kann konkret entnommen werden, dass es nicht nur einmal, sondern mehrere Male zu einem Treffen von H.________ und dem Beschwerdeführer gekommen sei. Zum einen seien sie zu- sammen gesichtet worden, wie sie sich an einem polizeilich bekannten Drogen- übergabeort für zwei Minuten getroffen hätten und H.________ dem Beschwerde- führer Gegenstände ausgehändigt habe, die er kurz zuvor von einem Betäubungs- mittelkonsumenten erhalten gehabt habe. Zum anderen sei beobachtet worden, wie sie für fünf Minuten zusammen in einem McDonalds Restaurant an einem Tisch gesessen hätten und anschliessend zusammen in einem Fahrzeug wegge- fahren seien. Daneben hätten weitere fünf Drogenläufer angehalten werden kön- nen, welche mit dem Beschwerdeführer oder seinem Umfeld in Verbindung stün- den. So habe ein Treffen mit dem ebenfalls geständigen Drogenläufer N.________ stattgefunden, wobei gemäss Echtzeitüberwachung der Mobiltelefonnummer des Beschwerdeführers auch mehrere Verbindungen zur Halterin des Fahrzeuges von N.________ hätten festgestellt werden können. Ein weiteres Fahrzeug, welches durch N.________ und einem weiteren Drogenläufer verwendet worden sei, sei auf ein Occassion Center in O.________ (Ortschaft) (Anmerkung: wohl P.________ (Ortschaft)) registriert, welches der Beschwerdeführer kurz zuvor aufgesucht habe. Des Weiteren seien auch andere Mobiltelefonnummern weiterer Drogenläufer im 5 J.________ Center registriert worden (vgl. Haftverlängerungsantrag vom 17. April 2023, S. 2 und 3). 4.2.3 Im letzten Haftverlängerungsentscheid vom 27. Juli 2023 (KZM 23 993) verwies das Zwangsmassnahmengericht auf die bereits ergangenen Entscheide (KZM 23 268 und KZM 23 506) und betonte, dass sich die Verhältnisse nicht zugunsten des Beschuldigten verändert hätten, der dringende Tatverdacht nicht entkräftet worden und somit nach wie vor gegeben sei. Dabei verwies es auf die zwischenzeitlichen Untersuchungsergebnisse im Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2023. Der dringende Tatverdacht habe sich dabei bestätigt und sei nach wie vor gegeben. Im Wesentlichen führte die Staatsanwaltschaft in ihrem letzten Haftverlängerungs- antrag aus, dass der Beschuldigte mit weiteren für den Drogenhandel verwendeten Fahrzeugen in Verbindung gebracht werde. So hätten beispielsweise mehrere Ver- bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und einem Occasion Center in P.________ (Ortschaft) festgestellt werden können, welches einen grauen Skoda Octavia vermietet habe. Der genannte Skoda habe mehrfach vor der Unterkunft für Drogenkuriere in Q.________ (Ortschaft) festgestellt werden können. Gemäss Aussagen des Drogenkonsumenten R.________ und der durchgeführten Telefon- kontrolle sei dieser von einem grauen Skoda Octavia mit Heroin beliefert worden. Des Weiteren hätten auch erste Abklärungen bei den albanischen Behörden ent- sprechende Informationen geliefert; insbesondere habe sich eine Verbindung zu einem mutmasslichen Onkel, S.________, in Albanien ergeben, welcher bereits wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden sei. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer zusammen mit diesem Onkel im Dro- genhandel tätig sei. Dies entspreche auch den Angaben des Drogenkonsumenten R.________. Dieser habe in seiner Einvernahme angegeben, er bestelle jeweils die Drogen über eine «jugoslawische» Nummer bei einem «F.________». So habe er am 20. Dezember 2022 Drogen bei «F.________» bestellt. Kurze Zeit später hät- ten R.________ und I.________ angehalten werden können (vgl. Haftverlänge- rungsantrag vom 17. Juli 23, S. 2 und 3). 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen das Vorliegen des dringenden Tatverdachts. Er wendet ein, dass sich der von Anfang an zweifelhafte Tatverdacht in den letzten Monaten nicht verdichtet und sich die Vorinstanz nur oberflächlich und zuletzt kaum mehr mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt habe. Es lägen bislang keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer als Koordinator am Handel mit qualifizierten Mengen Heroin und Kokain beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich in den zur Verfügung gestellten Akten der Staatsanwaltschaft nicht alle den gemachten Vorhalten zugrundeliegenden Unterlagen befänden. Die meisten belastenden Beobachtungen der Staatsanwaltschaft seien in den zur Verfügung gestellten Akten einzig in den eingereichten Einvernahmeprotokollen als Vorhalte dokumentiert. Unter Bezugnahme auf den in seiner Stellungnahme erwähnten Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. März 2020 (BK 2020 65) bringt der Beschwerdeführer vor, dass der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, wel- che dem Beschwerdeführer zwar vorgehalten würden, sich aber nicht bei den Ak- 6 ten befänden, zur Begründung des dringenden Tatverdachts per se nicht ausreich- ten. 4.4 Zunächst kann festgehalten werden, dass es im Haftprüfungsverfahren nicht darum geht, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu be- legen. Dementsprechend ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshand- lungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrach- tet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Febru- ar 2023 E. 3.2; 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; je mit weiteren Hinweisen). 4.5 Was die Verteidigung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zu prüfen ist, ob genügend Anhaltspunkte zur Annahme einer Beteiligung an einer Straftat vorliegen und nicht, ob eine solche bewiesen werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft in ih- rer Stellungnahme vom 27. September 2023 richtig ausführt, muss die Gesamtheit der Beweislage gewürdigt werden. Es wird ersichtlich, dass seit Beginn des Haft- verfahrens immer mehr Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft vorge- legt wurden, welche auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel hindeuten. Im Rahmen der Observationseinsätze und der Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschwerdeführers konnte festgestellt werden, dass der Be- schwerdeführer diverse Verbindungen zu geständigen Drogenläufern aufweist. So konnte beobachtet werden, wie er sich jeweils für eine auffällig kurze Dauer mit verschiedenen Drogenläufern traf. Dem ersten Haftverlängerungsantrag vom 17. April 2023 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer und H.________ in T.________ (Ortschaft) trafen, wobei der Beschwerdeführer sich in das von H.________ gelenkte Fahrzeug setzte und nach einer Minute wieder ver- 7 liess. Am 14. April 2022 kam es zu einem weiteren kurzen Treffen (zwei Minuten), wobei H.________ dem Beschwerdeführer Gegenstände übergab, welche er zuvor von einem unbekannten Mann erhalten hatte. Am 4. Mai 2022 kam es zu einem Treffen mit H.________ im McDonalds Restaurant in K.________ (Ortschaft), wo- bei sie sich nur kurz mit einer weiteren Person an einen Tisch setzten, nach fünf Minuten das Lokal wieder verliessen, zusammen wegfuhren und später wieder zum McDonalds Restaurant zurückkehrten, wo sie sich dann trennten (Berichtsrapport vom 8. Juni 2022). Anlässlich seiner Einvernahme war H.________ grundsätzlich bereit, über seine Tätigkeit als Drogenläufer Auskunft zu geben, verweigerte jedoch alle Aussagen betreffend den Beschwerdeführer und «F.________» (Einvernahme von H.________ vom 29. März 2023, Z. 221 ff.). Am 13. Juni 2022 wurde der Be- schwerdeführer bei einem Treffen mit N.________ beobachtet (Vorhalt der Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 8. März 2023, Z. 147 ff.). Zudem konnten über die Echtzeitüberwachung der Rufnummer des Beschwerdeführers mehrere Verbin- dungen zur Halterin des Fahrzeuges von N.________ festgestellt werden (Vorhalt der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023, inkl. Beilagen, Z. 294 ff; 340). Sodann führte die Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 17. Juli 2023 unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer mehrere Verbindungen zum Occasion Center P.________ (Ortschaft) aufweist, das einen grauen Skoda Octavia BE .________ vermietet hatte (Berichtsrapport vom 14. Juni 2022, S. 2). Der genannte Skoda konnte mehrfach vor einer Unterkunft für Drogenkuriere in Q.________ (Ortschaft) festgestellt werden (Vorhalt der Einvernahme des Be- schwerdeführers vom 11. Juli 2023, Z. 273 f.). Zudem gab der Drogenkonsument R.________ an, ein Drogenläufer in einem grauen Skoda habe ihm Drogen gelie- fert, was wiederum die durchgeführte Telefonkontrolle bestätigte (Vorhalt der Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2023, Z. 238 ff.; Überwachung des Fernmeldeverkehrs vom 26. November 2022). Dazu kommen die ersten Abklärun- gen bei den albanischen Behörden, welche auf eine Zusammenarbeit mit einem Onkel des Beschwerdeführers in Albanien hindeuten (Haftverlängerungsantrag vom 17. Juli 2023). Gemäss Ermittlungsergebnisse weisen auch die Drogenläufer untereinander Zusammenhänge auf, was auf die Existenz einer Organisation rum um den Beschwerdeführer hinweisen könnte. So suchten H.________ und N.________ mehrheitlich die gleichen Örtlichkeiten und Personen auf (Berichtsrap- port vom 24. August 2022, S. 3). Auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Drogenhandel deuten auch die Aussagen des geständigen Drogenläufers, I.________, hin. Anlässlich seiner Einvernahme gab dieser an, er sei von seinen Auftraggebern angewiesen worden, ein Telefon zu kaufen, wobei ihm ein Mann dabei habe helfen sollen. Anhand der Fotovorweisung erkannte er den Beschwer- deführer als diesen Mann, der ihm geholfen habe, eine SIM-Karte zu kaufen (Ein- vernahme I.________ vom 20. April 2023, Z. 391-407). Diese Aussagen decken sich mit den Observationen der Kantonspolizei Bern, wonach diese das Treffen des Beschwerdeführers mit I.________ und den Kauf der SIM-Karte beobachten konn- te (Vorhalt der Einvernahme vom 24. Februar 2023, Z. 294 ff.). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine übergeordnete Rolle als Koordina- tor im Drogenhandel auszuführen. Es dürfte naturgemäss vergleichsweise schwie- riger sein, eine solche Beteiligung anhand konkret strafbarer Einzelhandlungen 8 nachzuweisen, als etwa der Drogenverkauf bei Drogenläufern. Mit den vorgenann- ten Ermittlungsergebnissen liegen genügend Anhaltspunkte vor, die im Sinne eines dringenden Tatverdachts auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einer ent- sprechenden Organisation schliessen lassen. Entsprechende entlastende Hinwei- se, insbesondere plausible Erklärungen zum auffälligen Verhalten des Beschwer- deführers, sind den Akten nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund kann sich die Kammer der Vorinstanz anschliessen, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist und sich im Verlaufe des Verfahrens erhärtet hat. In Hinblick auf die angekün- digten Ermittlungsergebnisse der Mobiltelefonauswertung und des Rechtshilfeersu- chens an die albanischen Behörden ist davon auszugehen, dass in naher Zukunft weitere Untersuchungserkenntnisse offengelegt werden können. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich in den von der Staatsanwalt- schaft zur Verfügung gestellten Akten noch immer kaum Unterlagen befinden, wel- che den dringenden Tatverdacht zu begründen vermögen, kann dem nicht gefolgt werden. 4.7 Grundsätzlich hat die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Anordnung der Untersu- chungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die An- ordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO). Dem Haftgericht sind dabei grundsätzlich die Originalakten vorzulegen. Ergibt sich der dringende Tatver- dacht eines Verbrechens oder Vergehens jedoch vornehmlich aufgrund polizeili- cher Feststellungen und/oder Beobachtungen, ist es mit der Vorinstanz gerade im frühen Verfahrensstadium ausreichend, wenn diese in schriftlichen Berichten zu- handen der Staatsanwaltschaft festgehalten werden (Art. 307 Abs. 3 i.V.m. Art. 76 ff. StPO). Die polizeilichen Berichte i.S.v. Art. 307 Abs. 3 StPO stellen gesetzlich zulässige strafprozessuale Beweismittel dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2016 vom 3. November 2016 E. 2.2). 4.8 Die Staatsanwaltschaft reichte als Beilagen der Haftverlängerungsanträge laufend neue Aktenstücke mit neuen Ermittlungsergebnissen ein, so dass dem Zwangs- massnahmengericht folgende Aktenstücke vorlagen: Einvernahmeprotokolle inkl. Beilagen des Beschwerdeführers vom 8. März 2023 und 11. Juli 2023 (Beilagen: polizeiliche Einvernahme von U.________, Extraktionsbericht des Mobiltelefons von I.________, lRC-Reports, Ergebnisse aus den Überwachungen des Fernmel- deverkehrs, Fotos), von H.________ vom 29. März 2023, von I.________ vom 20. April 2023, von R.________ vom 8. Juni 2023, Berichtsrapporte vom 17. Februar 2022, 29. Mai 2023, 8. Juni 2022, 14. Juni 2022, 5. Juli 2022, 24. August 2022, 17. Oktober 2022, und 15. Oktober 2015. Insgesamt handelt es sich bei den letztge- nannten um polizeiliche Berichte, bei welchen es sich um zulässige strafprozessua- 9 le Beweismittel handelt. Die Observationsergebnisse, insbesondere die Treffen des Beschwerdeführers mit H.________, sind in Form des Berichtsrapports bzw. An- trags vom 8. Juni 2022 für Überwachungsmassnahmen an die Staatsanwaltschaft enthalten (Berichtsrapport vom 8. Juni 2022, S. 3). Dem Beschwerdeführer ist zwar recht zu geben, dass sich die Observationsberichte selbst, welche den Vorhalten zugrunde liegen, (noch) nicht in den Akten befinden. Die Vorhalte erfolgten immer- hin aber jeweils sehr detailliert, insbesondere etwa unter der konkreten Datumsan- gabe. Die Staatsanwaltschaft wird aber zu prüfen haben, ob sie zukünftig nicht mindestens auszugsweise diese Observationsberichte vorlegen will. Soweit der Beschwerdeführer hingegen in seiner Begründung auf den Beschluss des Oberge- richts des Kantons vom 2. März 2020 Bern (BK 2020 65) verweist, wonach der blosse Verweis auf Belastungstatsachen, welche dem Beschuldigten zwar vorge- halten wurden, sich aber nicht bei den Akten befinden, zur Begründung des drin- genden Tatverdachts nicht ausreiche, kann er nichts für sich daraus ableiten. Die Aktenlage ist mit Verweis auf die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten vorliegend klar eine andere. Der dringende Tatverdacht stützt sich nicht einfach bzw. allein auf nicht näher belegte Vorhalte. 4.9 Zusammengefasst gelangt auch die Beschwerdekammer derzeit zum Schluss, dass die beobachteten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den Drogenläu- fern und deren Verbindungen untereinander sowie zu weiteren involvierten Perso- nen auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers im Drogenhandel hindeuten. Die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Aktenstücke vermögen den Tatverdacht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weiterhin genügend zu bestäti- gen. Nach dem Gesagten erachtet auch die Beschwerdekammer den dringenden Tat- verdacht beim gegenwärtigen Verfahrensstand als gegeben. 5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte überprüfen sollen, ob sich der dringende Tatverdacht verdichtet habe, und sich vertiefter mit den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers auseinandersetzen sollen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt. 5.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überle- gungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). 5.2 Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht aus dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz den dringenden Tatver- dacht bejaht hat. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Rügen im Kern vor, dass kein dringender Tatverdacht besteht. Diesbezüglich führte die Vorinstanz klar aus, dass sich die Sach- und Beweislage seit dem letzten Haftverlängerungsentscheid für den Beschwerdeführer weder zu Gunsten noch zu Ungunsten verändert habe. Zwischen dem Haftverlängerungsentscheid und dem Haftentlassungsentscheid 10 vergingen bloss sechs Wochen. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorin- stanz weitgehend auf ihre Ausführungen in den bereits ergangenen Entscheiden KZM 23 268, KZM 23 506 und KZM 23 993 verwiesen hat. In den Entscheiden hielt sie jeweils fest, dass sich der dringende Tatverdacht aufgrund der neuen Erkennt- nisse bestätigt habe. Dabei verwies sie jeweils auf die in den Haftanträgen ge- machten Ausführungen zu den neuen Ermittlungsergebnissen. Mit der Bejahung des dringenden Tatverdachts setzte sie sich mit dem Kernvorbringen des Be- schwerdeführers auseinander. Damit beschränkte sich die Vorinstanz zwar auf die wesentlichen Überlegungen, welche zur Annahme des dringenden Tatverdachts führten, verletzte aber ihre Begründungspflicht bzw. den Gehörsanspruch des Be- schwerdeführers nicht. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht begründet die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Flucht- und Kollusionsgefahr. In der Beschwerde wird die Annahme von Flucht- und Kollisions- gefahr nicht gerügt, so dass es im Folgenden bei einer summarischen Prüfung sein Bewenden haben kann. 6.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. Au- gust 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012; 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtge- fahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertre- tend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden 11 strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend die Ausführungen zur Flucht- gefahr vorwiegend auf ihren Haftanordnungsentscheid vom 27. Februar 2023. Dar- in führte sie Folgendes aus: Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht bereits aufgrund der feh- lenden Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz; dieser ist albanischer Staatsangehöriger oh- ne festen Wohnsitz, ohne Beruf und ohne gefestigte familiäre/soziale Bindungen in der Schweiz. Darüber hinaus droht ihm im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe inkl. Landes- verweisung. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren und schliesslich der zu erwartenden Sanktion durch Flucht aus der Schweiz oder durch Untertauchen dem Strafverfahren entzieht. 6.3 Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts kann gefolgt werden. Zusätz- lich erwähnt seien die Tatsachen, dass sich seine Ehefrau und die Kinder in Alba- nien befinden und bei der Ehefrau kürzlich eine chronische Darmerkrankung dia- gnostiziert wurde. Diese Umstände sprechen zusätzlich für die Annahme von Fluchtgefahr. Dazu kommt, dass er über einen weiteren Aufenthaltstitel in den USA verfügt (Haftantrag vom 17. Juli 2023, S. 4). Insgesamt ist die Fluchtgefahr somit zu bejahen. 6.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu miss- brauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kol- lusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ih- rer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts so- wie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Per- sonen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). 12 6.5 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hierzu wiederum auf den Haftanord- nungsentscheid vom 27. Februar 2023. Dort führte es aus: Nachdem der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, kann grundsätzlich offenbleiben, ob auch der- jenige der Kollusionsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_369/2022 [recte: 2020] vom 5. August 2020, E. 3.3). Dieser wird vorliegend angesichts des Verfahrensstands insbesondere mit Blick auf die weiteren Beteiligten bzw. zu ermittelnden Betei- ligten als gegeben erachtet, hat der Beschuldigte doch neben einer konkreten Verdunkelungsmög- lichkeit ein grosses strafprozessuales Interesse daran, weitere mutmassliche beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, zumal den Aussagen der beteiligten Personen im zu beurteilenden Fall grosses Gewicht zukommt und die zu erhebenden Personenbeweise im vorliegenden Kontext besonders kollusionsanfällig sind. 6.6 Diese Ausführungen erweisen sich nach wie vor als zutreffend, zumal der Be- schwerdeführer wie erwähnt keine Einwände erhebt. Mit der Staatsanwaltschaft im Haftverlängerungsantrag vom 17. Juli 2023 kann ergänzt werden, dass im Dro- genmilieu Einschüchterungen und Beeinflussungen keine Seltenheit darstellen. Angesichts der Vermutung, dass dem Beschwerdeführer eine übergeordnete Rolle in der Organisation zukommt, besteht somit die Gefahr, dass er sich mit anderen Beteiligten absprechen oder diese beeinflussen und so die umfangreichen Ermitt- lungen gefährden könnte. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 7.2 Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 7.3 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Februar 2023 festgenommen. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bis am 22. Oktober 2023 führt zu einer Haftdauer von 8 Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und des dabei an- gedrohten Strafmasses von einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr liegt mit 8 Monaten Untersuchungshaft offensichtlich noch keine Überhaft vor. Die Ab- weisung des Haftentlassungsgesuchs erscheint zudem angesichts der noch anste- henden Ermittlungshandlungen (Auswertung des Mobiltelefons, angesetzter Ein- vernahmetermin vom 10. Oktober 2023, Rückmeldung der albanischen Behörden) und in Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass Ermittlungen im Bereich der orga- nisierten Kriminalität aufwändig sind, verhältnismässig, zumal die aktuelle Haftdau- er am 22. Oktober 2023 ausläuft. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte auszuma- 13 chen, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde. 7.4 Wie die Vorinstanz vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatz- massnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusions- gefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht aus- reichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als nieder- schwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schen- genraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall ei- ner Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprü- fung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Geeigne- te Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtge- fahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. 7.5 Auch betreffend die Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnah- men. Ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hin- reichend zu bannen. Zum einen würde – wie erwähnt – eine Verletzung des Haus- arrests erst zu spät erkannt werden. Zum anderen könnte eine Verletzung eines gleichzeitig erlassenen Kontaktverbots ebenfalls erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen auch von zu Hause aus mittels elektronischer Geräte möglich. Beeinflussungsversuche lassen sich da- her durch solche Ersatzmassnahmen nicht wirksam verhindern. 7.6 Das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft erweist sich folglich auch unter Ver- hältnismässigkeitsaspekten als rechtens. 8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 8. September 2023 abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbe- gründet und abzuweisen. 14 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht auf abschliessende Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerde- führers vom 4. Oktober 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin V.________ (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Eingabe – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 6. Oktober 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16