eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die der Beschwerdeführerin vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung pauschal auf CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 6.4 Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung zu sprechen ist. 21 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: