Rechtsanwalt C.________ waren die Akten zudem bekannt) und der Bedeutung der Streitsache (vorliegend leicht überdurchschnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (vorliegend unterdurchschnittlich, zumal einzig aufzuzeigen war, dass die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt sind) (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Da Rechtsanwalt C.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die der Beschwerdeführerin vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung pauschal auf CHF 2’200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.