6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache. Lediglich dem Antrag auf Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft wurde nicht entsprochen. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich angesichts dessen nicht, zumal dieser Punkt keinen bedeutenden Mehraufwand generierte. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, hat demnach der Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art.