Entsprechendes ist weder im Operationsbericht noch in den nachfolgenden Arztberichten des Beschuldigten erwähnt. Es erscheint ferner indiziert, das Ausmass der Instabilität, über welche die Beschwerdeführerin möglicherweise vorgängig nicht aufgeklärt worden war, abzuklären, um beurteilen zu können, ob auch insoweit eine schwere Körperschädigung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist offen, ob nebst der Nervenverletzung auch die Instabilität des rechten Beines zum bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schmerzsyndrom geführt hat, welches letztlich eine Amputation des rechten Unterschenkels für diese unausweichlich machte (vgl. den Operationsbericht des Q._____