Gemäss S. 26 der Strafanzeige mit Verweis auf das im Bericht von Prof. Dr. med. N.________ vom 23. Januar 2018 aufgeführte Röntgenbild soll der Beschuldigte der Beschwerdeführerin ca. 130 mm statt 60 mm Fibula-Span entnommen haben. Ob dies zutrifft, erschliesst sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Sollte dies zutreffen, würde es sich hierbei um eine wesentliche Abweichung handeln, betreffend welcher zu erwarten gewesen wäre, dass sie besonders erläutert wird. Entsprechendes ist weder im Operationsbericht noch in den nachfolgenden Arztberichten des Beschuldigten erwähnt.