Über was genau sie aufgeklärt worden ist, geht aus diesem Bericht nicht hervor. Sollte über ein vorhersehbares, bekanntes Risiko nicht aufgeklärt worden sein, welches eine schwere Körperschädigung bewirken kann, ist eine fahrlässige Deliktsbegehung nicht ausgeschlossen, weshalb abgeklärt werden muss, worüber die Beschwerdeführerin effektiv aufgeklärt worden ist. Weiter ist offen, weshalb die Operationsdauer im Operationsbericht des Beschuldigten mit lediglich acht Stunden vermerkt und im Austrittsbericht des G.________