_ vom 23. Januar 2018). Die Aufklärung vom 5. Februar 2015, d.h. am Tag der Operation, erfolgte zudem zeitlich äusserst knapp, weshalb insoweit fraglich ist, ob überhaupt eine zureichende Einwilligung vorliegen konnte. Auch im Operationsbericht des Beschuldigten vom 5. Februar 2015, datierend vom 11. Februar 2015, wurde einzig in allgemeiner Weise vermerkt, dass die Patientin über das prä-, intra- und postoperative Procedere sowie die allgemeinen und spezifischen Operationsrisiken aufgeklärt und informiert worden sei und diese ihr schriftliches Einverständnis gebe. Über was genau sie aufgeklärt worden ist, geht aus diesem Bericht nicht hervor.