Dass eindeutig keine durch den Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Operation vom 5. Februar 2015 und/oder der Nachbehandlung vorliegt, sondern sich durch die Operation lediglich ein Risiko verwirklicht hat, über welches die Beschwerdeführerin vorgängig aufgeklärt worden ist und in welches sie eingewilligt hat resp. welches nicht vorhersehbar war, und damit Art. 125 Abs. 2 StGB klarerweise nicht erfüllt ist, steht nicht zweifelsfrei fest. Vielmehr liegen gewisse Diskrepanzen und Unklarheiten vor, aufgrund welcher eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.