_ vom 28. Oktober 2021 abgestellt und gestützt darauf eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB eindeutig verneint werden. 4.7 Fest steht, dass die Beschwerdeführerin einen schweren Körperschaden erlitten hat (Verlust des rechten Unterschenkels mit vorgängig persistierenden Schmerz-