artis, gemäss dem Standard, vorgenommen worden sei (vgl. Frage B/12c des Gutachtens). Angesichts der beschriebenen Divergenzen resp. der teilweise noch offenen Fragen kann zur Beurteilung der vorliegenden medizinischen Fragestellungen nicht – wie von der Staatsanwaltschaft gemacht – ohne Durchführung weiterer Abklärungen unbesehen auf das Gutachten von PD Dr. med. F.________ vom 28. Oktober 2021 abgestellt und gestützt darauf eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB eindeutig verneint werden.