Gleichermassen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Gutachter festhielt, dass die Operation lege artis durchgeführt worden sei (vgl. Frage B/7 des Gutachtens), um dann die Frage B/13 des Gutachtens «Falls Sie eine Abweichung (Handlung oder Unterlassung) vom Standard bejahen sollten: Mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit bildet diese Abweichung ganz oder teilweise eine Ursache für den festgestellten gesundheitlichen Zustand der Patientin?» folgendermassen zu beantworten: «Vor dem Eingriff bestanden all diese Probleme nicht.