PD Dr. med. F.________ stellte ebenfalls fest, dass die Entnahme eines Beckenkammspans – was gemäss Gutachter eine Alternative zur freien Fibulatransfer gewesen wäre – im Abklärungsprotokoll nicht erwähnt worden sei, und er gab an, dass die Aufklärung von Seiten der Orthopädie und Traumatologie des G.________ (Spital) am 5. Februar 2015, d.h. am Tag des operativen Eingriffs, als knapp beurteilt werde, da der Beschwerdeführerin nicht genügend Zeit für weitere Überlegungen vorgelegen habe (vgl. Fragen B/4c und B/4d des Gutachtens). Der Gutachter führte mithin mehrere kritische Punkte hinsichtlich der Aufklärung der Beschwerdeführerin bezüglich der Operation vom 5. Februar 2015 auf.