ben. Das Gutachten von PD Dr. med. F.________ ist auch in sich selbst nicht durchwegs schlüssig resp. wurde dieses von der Staatsanwaltschaft in wesentlichen Punkten unzutreffend interpretiert. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat PD Dr. med. F.________ in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2021 nicht festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zureichend aufgeklärt worden ist. Vielmehr hat PD Dr. med. F.________ ausgeführt, dass eine Aufklärung über die Hebemorbidität gefehlt habe (vgl. Frage B/4b des Gutachtens). Dass hierüber im Sinne einer umfassenden Aufklärung nicht hätte aufgeklärt werden müssen, wird vom Gutachter nicht ausgeführt. PD Dr. med. F.__