Wie aus verschiedenen orthopädischen Berichten hervorgehe, hätten auch noch weitere Behandlungsmöglichkeiten bestanden. Ob die Beschwerdeführerin hierüber ausreichend aufgeklärt worden sei, könne aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden (vgl. S. 18 ff. des Berichts von Dr. med. E.________ vom 15. Januar 2019). Das Schreiben von Dr. med. E.________ vom 15. Januar 2019 lag PD Dr. med. F.________ offenbar ebenfalls nicht vor. Jedenfalls hat der Gutachter zur zu seiner Einschätzung gegensätzlichen Beurteilung von Dr. med. E.________ bezüglich der Sorgfaltspflichtverletzung keine Stellung genommen.