E.________). Dr. med. E.________ selbst erwog nach Aktenstudium und Analyse in ihrem Bericht vom 15. Januar 2019, dass die heute vorliegenden gesundheitlichen Probleme und pathologischen Befunde im Bereich des rechten Unterschenkels bei der Beschwerdeführerin als Folge von ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen betrachtet werden müssten. Die Beschwerdeführerin sei über den operativen Eingriff und deren möglichen Folgen und Komplikationen der Fibulaentnahme am rechten Unterschenkel nicht aufgeklärt worden.