Zu diesen wesentlichen Ausführungen von Prof. Dr. med. N.________, insbesondere zur Aussage, wonach mit der Entnahme eines Fibulaspans in der Ausdehnung wie im vorliegenden Fall immer von einer Schwäche der Peronealmuskulatur auszugehen sei, nahm PD Dr. med. F.________ in seinem Gutachten keine Stellung. Mit der Strafanzeige vom 7. November 2022 wurde als Beilage 88 zudem ein Schreiben vom 15. Januar 2019 eingereicht, welches gemäss der Beschwerdeführerin von Dr. med. E.________, Fachärztin für Innere Medizin FMH, Vertrauensärztin SGV sowie zertifizierte Gutachterin SIM, stammt. In diesem wird ein vertrauensärztlicher Bericht von Dr. med. P.______