Verlust des rechten Unterschenkels mit vorgängig persistierender Schmerzsymptomatik]) wie auch der Kausalität (Operation vom 5. Februar 2015 als Ursache) – welche bei der fahrlässigen Körperverletzung grundsätzlich dieselben sind wie bei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung – zu bejahen. Zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Operation vom 5. Februar 2015 sowie der danach erfolgten Nachbehandlung eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, stützt sich die Staatsanwaltschaft massgeblich auf das von der Haftpflichtversicherung S.________ AG eingeholte Gutachten von PD Dr. med.