ein hinreichender Tatverdacht betreffend die Tatbestandselemente des Erfolges (schwere Körperschädigung [Verlust des rechten Unterschenkels mit vorgängig persistierender Schmerzsymptomatik]) wie auch der Kausalität (Operation vom 5. Februar 2015 als Ursache) – welche bei der fahrlässigen Körperverletzung grundsätzlich dieselben sind wie bei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung – zu bejahen.