fehlt es eindeutig an einer positiven Prozessvoraussetzung zur Verfahrenseröffnung, zumal die Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB) offensichtlich längstens verstrichen ist. 4.6 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach auch Art. 125 Abs. 2 StGB (schwere fahrlässige Körperverletzung) mangels Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit eindeutig nicht erfüllt ist, kann allerdings nicht gefolgt werden. Insoweit liegt kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vor, welcher eine Nichtanhandnahme rechtfertigen würde.