Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen offensichtlich fehl. Gleichermassen ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zurzeit kein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer vorsätzlichen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB auszumachen ist. Es bestehen keine objektivierbaren, konkreten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin (eventual-)vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, schwer schädigen wollte, namentlich durch Unbrauchbarmachen oder Bewirken des Verlustes des rechten Unterschenkels.