nung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eines dringenden Tatverdachts bedarf, sondern ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO ausreicht (vgl. E. 3.1 der angefochtenen Verfügung; vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme, E. 3.5 hiervor). Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen offensichtlich fehl.