310 StPO). Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. zum Ganzen: BGE 137 IV 285 E. 2.3 und 2.5, Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sie hat zu ergehen, wenn die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint (VOGELSANG, a.a.O., N. 6 und 8 zu Art. 310 StPO). 4.2 Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;