Durch das Verschweigen dieser Komplikationen in den anschliessenden Berichten und die Nichtbehandlung der Verletzung des Nervus peroneus superficialis in der Nachbehandlung stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte dadurch eine schwere Körperverletzung durch Unterlassen begangen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass ärztliche Behandlungsfehler von Geschädigten wie der Beschwerdeführerin als medizinische Laien nie ohne eine Strafuntersuchung lückenfrei nachgewiesen werden könnten.