Es sei wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte dank seiner Kompetenz diese Verletzung erkannt habe und die aufgetretenen Komplikationen allenfalls die Operationsdauer verlängert bzw. evtl. die Entnahme eines viel längeren Fibulaspans als ursprünglich vereinbart nötig gemacht hätten. Durch das Verschweigen dieser Komplikationen in den anschliessenden Berichten und die Nichtbehandlung der Verletzung des Nervus peroneus superficialis in der Nachbehandlung stelle sich die Frage, ob der Beschuldigte dadurch eine schwere Körperverletzung durch Unterlassen begangen habe.