Es sei zu untersuchen, ob der Beschuldigte diese Verletzung während der Operation im Lichte seiner Sorgfaltspflichten hätte erkennen müssen oder nicht. Es sei wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte dank seiner Kompetenz diese Verletzung erkannt habe und die aufgetretenen Komplikationen allenfalls die Operationsdauer verlängert bzw. evtl. die Entnahme eines viel längeren Fibulaspans als ursprünglich vereinbart nötig gemacht hätten.