11. Unbestritten ist, dass die Privatklägerin einen schweren Schaden erlitten hat. Dies kann und darf indessen nicht Grundlage sein für die Beurteilung der Frage, ob gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen ist oder nicht. 3.6 Die Beschwerdeführerin ergänzt in den abschliessenden Bemerkungen, dass betreffend den Sachverhalt einige wichtige offene Fragen bzw. Widersprüche bestün-